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01. Geltungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den im Anlage 1 (Netzplan) festgelegten Linien und Strecken. 02. Tarifsystem Das Tarifgebiet der Filsland Mobilitätsverbundes GmbH ist in Zonen eingeteilt. Die Kennzeichnung der Tarifpunkte in den Zonen erfolgt durch Ziffern. Die Zoneneinteilung und deren Tarifpunkte ist in Anlage 1 (Netzplan) dargestellt. Die Zuordnung der Haltestellen zu den Tarifpunkten ergibt sich aus Anlage 2 (Haltestellenverzeichnis). Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Zonen, die bei einer Fahrt berührt werden. Start- und Zielzone zählen mit. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle/Tarifpunkt, die auf einer Zonengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle/Tarifpunkt zu der Zone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Erfolgt eine Fahrt ganz oder teilweise auf einer Zonengrenze, so sind die Haltestellen/Tarifpunkte auf der Zonengrenze einer der angrenzenden Zonen zuzurechnen. Zonen, die bei einer Fahrt mehrmals durchfahren werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet. Für Fahrten nur in Nahverkehrszüge (IRE, RE und RB) können bestimmte Fahrscheine auch zu besonderen Preisen erworben werden. 03. Fahrscheine Fahrscheine des Verbundtarifs sind
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− Einzelfahrscheine
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− Abo-Karten
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− Rabattierte Einzelfahrscheine
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− Firmenticket Jahreskarte
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− Gruppenfahrscheine
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− AboPlus Baden-Württemberg
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− Tageskarten
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− Baden-Württemberg-Ticket (BWT)
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− Wochenkarten
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Baden-Württemberg-Ticket Single, (
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− Monatskarten
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BWT Single)
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− Monatskarten für Schüler,
Auszubildende, Studenten
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− Baden-Württemberg-Ticket Single
1. Klasse (BWT Single 1.
Klasse)
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− Monatskarten für Senioren
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− Baden-Württemberg-Ticket Nacht
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− Monatskarten UmsteigeSparKarte
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(BWT Nacht)
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Auf alle Zeitkartenfahrscheine und Abo-Karten kann ein Einzelfahrschein als Anschlussfahrschein für die zusätzlich in Anspruch genommenen Zonen gelöst werden. In den Fahrpreisen ist der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz enthalten. Die Fahrscheine gelten als Rechnungsbeleg. 04. Einzelbestimmungen zu den Fahrscheinen 4.1. Einzelfahrschein Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder ausgegeben. Sie gelten zum sofortigen Fahrtantritt am Ausgabetag. Sie sind beim Kauf bereits entwertet. Der Einzelfahrschein berechtigt zu einer einmaligen Fahrt auf der bezahlten und gekennzeichneten Strecke mit Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel. Die nächstmögliche Fahrverbindung ist in Anspruch zu nehmen. Eine Fahrtunterbrechung sowie Rund- und Rückfahrten sind nicht zulässig. Für Kinder ab dem 6. Geburtstag bis einschließlich 14 Jahre werden Einzelfahrscheine zum Kinderfahrpreis ausgegeben. Kinder bis zum 6. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Person, für die der Einzelfahrschein für Erwachsene entrichtet wird, unentgeltlich befördert. Werden von einer Begleitperson, für die der Einzelfahrschein für Erwachsene entrichtet wird, mehr als 3 Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mitgenommen, ist für das vierte und jedes weitere Kind ein Kinderfahrpreis zu entrichten. Ab dem 15. Geburtstag (vollendeten 15. Lebensjahr) ist der Einzelfahrschein für Erwachsene zu lösen. Für Gruppenfahrten gelten abweichende Regelungen. 4.2 Rabattierte Einzelfahrscheine Rabattierte Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder ausgegeben. Rabattierte Einzelfahrscheine können Fahrgäste erwerben, die - –
- Inhaber einer Stauferkarte oder
- –
- Inhaber einer gültigen BahnCard sind.
Die Stauferkarte ist ein elektronisches Zahlungsmittel. Auf alle Einzelfahrscheine (ausgenommen Sondertarife) wird auf den Normalpreis ein Rabatt von ca. 15% gewährt. Der Fahrpreis wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet. Die erste und jede weitere Aufladung auf die Stauferkarte erfolgt in 10 Euro-Schritten. Die Rücknahme ist nicht möglich, dies gilt insbesondere für defekte Stauferkarten. Erstattung von Restguthaben ist ausgeschlossen. Beim Kauf von Einzelfahrscheinen erhalten Inhaber einer Bahncard 25 einen Rabatt von ca. 25%, Inhaber von Bahncard 50 einen Rabatt von ca. 50% auf den Normalpreis. Diese gelten nur in den Nahverkehrszügen (IRE,RE und RB). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine nach 4.1. 4.3 Gruppenfahrscheine Gruppenfahrscheine werden anstelle von Einzelfahrscheinen an Gruppen ab 10 zahlende Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben, ausgegeben. Gruppenfahrscheine berechtigen am angegebenen Tag zu einer einmaligen Fahrt auf der bezahlten und gekennzeichneten Strecke mit Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel. Die Gruppe muss während der Fahrt zusammenbleiben. Erwachsene bezahlen den Kinderfahrpreis und Kinder bezahlen 50% des Einzelfahrscheins für die in Anspruch genommenen Zonen. Die Ausstellung eines Gruppenfahrscheines bietet keine Gewähr für die Mitnahme im Verkehrsmittel zum vorgesehenen Zeitpunkt. Werden Omnibusse benutzt, müssen Gruppen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt gemeldet werden. Für Fahrten am Wochenende beträgt die Vormeldezeit mindestens 72 Stunden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrscheine nach 4.1. 4.4 Tageskarten Tageskarten gelten am Ausgabetag von 9.00 Uhr bis Betriebsschluss (einschließlich Spätbusse). Sie berechtigen zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich und sind nach Antritt der Fahrt nicht übertragbar. Tageskarten gelten für einen Erwachsenen und bis zu drei Kindern unter 15 Jahren. Eine Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch der Personen nach Fahrtantritt ist nicht zugelassen. Tageskarten aus Automaten und Fahrscheindruckern sind bereits entwertet Bei Benutzung der 1. Klasse der DB ist pro Fahrt und Person ein Übergang 1. Klasse zum Einzelfahrschein zu lösen. 4.5 SparBus SaSo Fahrscheine SparBus SaSo gelten samstags, sonntags und feiertags in den Bussen der Filsland Mobilitätsverbund GmbH. Im Nachtschwärmerbus und Nachtschwärmerrufbus gelten die Fahrscheine nicht. Mit diesem Fahrschein kann nicht umgestiegen werden. Sie gelten zum sofortigen Fahrtantritt am Ausgabetag und sind beim Kauf bereits entwertet. 4.6 Zeitkarten Zeitkarten sind nicht übertragbare, persönliche Fahrscheine, auf denen der Fahrgast seinen Vor- und Zunamen unauslöschlich einträgt. Sie gelten für die bezeichnete Strecke und berechtigen zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen innerhalb der Geltungsdauer. Auf Verlangen ist die rechtmäßige Benutzung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Monatskarten können ab dem 20. des Vormonats, Wochenkarten ab Donnerstag der Vorwoche an gekauft werden. Bei Wechsel des Geltungsbereiches ist eine neue Zeitkarte zu beantragen. Für verlorene Zeitkarten, außer für Zeitkarten die im Abonnement bezogen werden, wird kein Ersatz geleistet. 4.6.1 Wochenkarten Wochenkarten gelten von Montag bis Sonntag während der bezeichneten Woche. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeitkarten nach 4.6 4.6.2 Monatskarten Monatskarten können ab dem 20. des Vormonats an gekauft werden. Sie gelten vom 1. Tag für den eingetragenen Kalendermonat 0.00 Uhr und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Tag ein Samstag gelten sie bis zum darauffolgenden Werktag 12.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeitkarten nach 4.6. 4.6.3.Monatskarten für Senioren Monatskarten für Senioren werden ab dem 63. Geburtstag (vollendeten 63. Lebensjahr) ausgegeben. Die Legitimation erfolgt ggf. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Sie gelten vom 1. Tag für den eingetragenen Kalendermonat 0.00 Uhr und darüber hinaus bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12.00 Uhr. Ist dieser Tag ein Samstag gelten sie bis zum darauffolgenden Werktag 12.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeitkarten nach 4.6 4.6.4 Schülermonatskarten Schülermonatskarten gelten vom 1. Tag des Kalendermonats 0:00 Uhr bis zum 1. Werktag des Folgemonats 12:00 Uhr. Ist dieser Tag ein Samstag gelten sie bis zum darauffolgenden Werktag 12.00 Uhr. Diese Monatskarten werden an berechtigte Personen ausgegeben. Berechtigte Personen sind: - schulpflichtige Personen bis zum 15. Geburtstag (vollendeten 15. Lebensjahr);
- nach Vollendung des 15. Lebensjahres a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Akademien, Hochschulen und Universitäten mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstaben a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des §40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, §37 Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Zivildienstleistende und Angehörige der Bundeswehr sind von dieser Regelung ausgeschlossen, sie erhalten keine Schülermonatskarte. Die in Ziffer 1 genannten Personen erhalten eine Schülermonatskarte gegen Altersnachweis. An die unter 2. aufgeführten Berechtigten werden Schülermonatskarten nur bei Vorlage einer Bescheinigung der Schule, Hochschule oder Ausbildungsstätte, in den Fällen des Absatzes 2. h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste ausgegeben. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft wurden und erfüllt sind. Als Geltungsbereich werden nur die ,Fahrtstrecke bzw. die Zonen eingetragen, die für die Fahrt zwischen Wohnung und Schule bzw. Ausbildungsstätte notwendig sind. Schülermonatskarten können ab dem 20. des Vormonats an gekauft werden. In den Zügen der Eisenbahnunternehmen berechtigen Schülermonatskarten nur zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Klasse der DB ist nicht gestattet. 4.6.4.1 Schülermonatskarten – Barverkauf Zum Erwerb einer Schülermonatskarte ist ein Zeitkartenpass erforderlich. Der Zeitkartenpass wird nach Prüfung der Voraussetzungen gem. 4.6.4. durch die Verbundgeschäftsstelle ausgefertigt und darauf der Zeitpunkt vermerkt, bis zu dem der Zeitkartenpass gültig ist. 4.6.4.2 Schülermonatskarten – Listenverfahren Werden für Schüler die Fahrtkosten ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen, kann das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schülermonatskarten in einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Schulwegkostenträger und der Verbundgeschäftsstelle geregelt werden (Listenverfahren). Schülermonatskarten können im Listenverfahren bezogen werden, wenn eine Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren von einem Girokonto eines inländischen Geldinstitutes und eine Bestätigung der betreffenden Schule vorliegt. Zur Teilnahme am Schülermonatskarten-Listenverfahren ist ein Bestellschein zu verwenden. Weitergehende Bestimmungen und Regelungen für die Abwicklung des Schülermonatskarten-Listenverfahrens sind dem Bestellschein zu entnehmen. Die Schülermonatskarten werden von der Verbundgeschäftsstelle ausgestellt, sind mit einem Lichtbild versehen und werden an berechtigte Schüler über die Schulen ausgegeben. Die Schüler erhalten je Schuljahr einen Bogen mit Schülermonatskarten und eine Ferienkarte. Bei Verlust einer Schülermonatskarte wird innerhalb eines Schuljahres und für maximal 1 verlorene Schülermonatskarte eine Gebühr in Höhe von 5,- € für die Neuausstellung des Fahrscheines erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Schülermonatskarten im Listenverfahren berechtigen ab 13:00 Uhr sowie an schulfreien Tagen, Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientagen ganztägig bis Betriebsschluss zu beliebig vielen Fahrten auf allen Buslinien und Bahnstrecken gem. Anlage 1. 4.6.5 Monatskarten im Abonnement (nachfolgend ABO genannt) Verpflichtet sich ein Fahrgast zum Kauf von Monatskarten für wenigstens 12 aufeinanderfolgende Monate, gelten die in der Tariftabelle genannten Fahrpreise für das ABO. Das ABO ist erhältlich gegen vorherige Bestellung bei den Verkaufsstellen der Filsland Mobilitätsverbund GmbH. Das ABO ist ein persönlicher Fahrschein, der mit einem Lichtbild versehen ist. ABOs gelten für die bezeichnete Strecke und berechtigen zu beliebig vielen Fahrten mit beliebig häufigem Unterbrechen und Umsteigen innerhalb der Geltungsdauer. Mit Abschluss eines Abo ermächtigt der Fahrgast die Filsland Mobilitätsverbund GmbH, das jeweilige Fahrgeld monatlich von einem Girokonto eines Geldinstituts mit Sitz im Inland im Lastschriftverfahren abzubuchen. Daueraufträge und Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten. Ist eine fristgerechte Abbuchung nicht möglich, kann die Filsland Mobilitätsverbund GmbH nach weiteren vergeblichen schriftlichen Zahlungsaufforderungen unter Fristsetzung kündigen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet seinen Abo-Ausweis unverzüglich bei der Geschäftsstelle der Filsland Mobilitätsverbund GmbH zurückzugeben. Kosten, die dabei entstehen, trägt der Kunde. Das ABO gilt für mindestens 12 Monate, Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei dem Kunden unaufgefordert der neue Fahrschein zugesandt wird. Wird das ABO vor Ablauf des Jahreszeitraumes gekündigt, berechnet die Filsland Mobilitätsverbund GmbH für den abgelaufenen Zeitraum den Unterschied zwischen den Monatsbeträgen des ABOs und den Preisen der Monatskarte und zieht ihn ein. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder aus dem Verbundtarifgebiet wegzieht. Eine schriftliche Kündigung muss bis zum 15. des Vormonats bei der Geschäftsstelle der Filsland Mobilitätsverbund GmbH eingegangen sein. Nach Kündigung wird der Fahrschein ungültig und ist bis zum 3. Werktag des Nachmonats zurückzugeben. Wird der Fahrschein nicht zurückgegeben, ist die Kündigung unwirksam. Der Kunde ist dann verpflichtet, weiterhin den Monatsbetrag zu zahlen.
Im Falle einer Tarifanpassung hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Monats vor Eintritt der Tarifanpassung. Tritt die Tarifanpassung nicht zum 1. eines Monats ein, kann die Kündigung zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Tariferhöhung eingetreten ist. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung der Tariferhöhung folgt, bei der Geschäftsstelle der Filsland Mobilitätsverbund GmbH vorliegen. Der Fahrschein muss bis zum 3. Werktag des Nachmonats der Kündigung zurückgegeben werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Bei Tarifanpassungen werden die monatlichen Teilbeträge ab dem Änderungszeitpunkt entsprechend geändert. Änderung der Angaben im Fahrschein sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und spätestens bis zum 15. des Vormonats zu beantragen. Adressenän- derung und eine geänderte Bankverbindung teilt der Kunde der Geschäftsstelle der Filsland Mobilitätsverbund GmbH unverzüglich mit. Für die neue Bankverbindung erteilt er eine neue Einzugsermächtigung.
Fahrscheine im ABO werden im Falle von Verlust oder Zerstörung ersetzt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 5,- €, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beschädigte oder verlorene Fahrscheine werden während einer 12-monatigen Laufzeit maximal zwei Mal ersetzt. 4.6.5.1 Abo Jahreskarte An Samstagen und Sonntagen sowie an Wochenfeiertagen besteht für das Abo folgende Mitnahmemöglichkeit: Bis zu 3 Kinder unter 15 Jahren Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Monatskarten im Abonnement nach 4.6.5 4.6.5.2 Abo Schüler U3 Das Abo Schüler U3 erhalten nur berechtigte Personen die die Bestimmungen, wie unter 4.6.4 Abs. 1 und 2a bis 2c beschrieben, erfüllen, jedoch keine Fahrtkosten vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) erstattet bekommen. Die Schülermonatskarten werden von der Verbundgeschäftsstelle ausgestellt, sind mit einem Lichtbild versehen und werden an berechtigte Schüler über die Schulen ausgegeben. Die Schüler erhalten je Schuljahr einen Bogen mit Schülermonatskarten und eine Ferienkarte. Das ABO wird nur jeweils für die Dauer eines Schuljahres abgeschlossen und endet am Ende des Schuljahres. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Bei Verlust einer Schülermonatskarte wird innerhalb eines Schuljahres und für maximal 1 verlorene Schülermonatskarte eine Gebühr in Höhe von 5,- € für die Neuausstellung des Fahrscheines erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Schülermonatskarten berechtigen ab 13:00 Uhr sowie an schulfreien Tagen, Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientagen ganztägig bis Betriebsschluss zu beliebig vielen Fahrten auf allen Buslinien und Bahnstrecken gem. Anlage 1 (Netzplan). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Monatskarten im Abonnement nach 4.6.5 4.6.5.3 Firmenticket Jahreskarte Firmen, Behörden und Institutionen, können mit der Filsland Mobilitätsverbund GmbH eine Vereinbarung über die Ausstattung ihrer Mitarbeiter mit einem persönlichen, nicht übertragbaren Jahresabonnement treffen. Die Fahrscheine werden für dieselbe Geltungsdauer und jeweils für die Relation Wohnort – Arbeitsort ausgestellt. Die Firma, Behörde oder Institution bestellt die erforderlichen Jahresabonnements auf eigene Rechnung. Die Mindestabnahme beträgt 20 Firmentickets. Der Jahresbetrag wird mit dem Erhalt der Karten zur Zahlung fällig. Das Firmenticket Jahreskarte gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate, wobei den Firmen, Behörden und Institutionen unaufgefordert der neue Fahrschein zugesandt wird. Wird das Firmenticket Jahreskarte vor Ablauf des Jahreszeitraumes gekündigt, berechnet die Filsland Mobilitätsverbund GmbH für den abgelaufenen Zeitraum den Unterschied zwischen den Monatsbeträgen des ABOs und den Preisen der Monatskarte und zieht ihn ein bzw. erstattet den zuviel bezahlten Fahrpreis. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mindestens 1 Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder aus dem Verbundtarifgebiet wegzieht. Änderungen sind nur zum 1. eines Kalendermonats möglich und spätestens bis zum 15. des Vormonats zu beantragen. Änderung der Fahrtstrecke teilt die Firma, Behörde oder Institution der Geschäftsstelle der Filsland Mobilitätsverbund GmbH unverzüglich mit. Die Geschäftsstelle berechnet den Jahresbetrag für die Restlaufzeit nach bzw. erstattet den zuviel bezahlten Fahrpreis. Das Firmenticket Jahreskarte wird im Falle von Verlust oder Zerstörung ersetzt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 5,- €, es sei denn die Firmen, Behörden und Institutionen weisen nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beschädigte oder verlorene Fahrscheine werden während einer 12-monatigen Laufzeit maximal zwei Mal ersetzt. An Samstagen, Sonntagen sowie an Wochenfeiertagen besteht für das Firmenticket Jahreskarte folgende Mitnahmemöglichkeit: 1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 15 Jahren 4.6.5.4 AboPlus Baden-Württemberg Es gelten die Bestimmungen des AboPlus Baden-Württemberg 4.6.6 UmsteigeSparKarten Gegen Vorlage einer gültigen Zeitkarte (Monats- und Jahreskarte) der Deutschen Bahn AG für den ein- und ausbrechenden Verkehr, können rabattierte Anschlusszeitkarten für die Busstrecke erworben werden. Die Rabattierung der Anschlusszeitkarte/UmsteigeSparKarte beträgt 50% des Tarifes einer Monatskarte. Sie gelten vom 1. Tag des Kalendermonats 0.00 Uhr bis zum 1. Werktag des folgenden Monats 12.00 Uhr. Ist dieser Tag ein Samstag gelten sie bis zum darauffolgenden Werktag 12.00 Uhr. Schüler, die einen Zuschuss durch den Schulwegkostenträger erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Umsteige-Sparkarte. Die UmsteigeSparKarten sind nur in Verbindung mit einer gültigen Zeitkarte der Deutschen Bahn AG gültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeitkarten nach 4.6. 4.6.7 SchülerFerienTicket Baden-Württemberg (SFT) Das SchülerFerienTicket Baden-Württemberg gilt auf den in der Anlage 1(Netzplan) aufgeführten Linien und Strecken und nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen für das SchülerFerienTicket Baden-Württemberg (SFT). 05. Übergänge für die Benutzung der 1. Klasse Für die Benutzung der 1. Klasse ist zusätzlich zum Fahrschein je Fahrt und beförderter Person ein Übergang 1. Klasse erforderlich.
5.1. Übergang 1. Klasse zum Einzelfahrschein Dieser gilt zum sofortigen Fahrtantritt. 5.2 Übergang 1. Klasse zur Zeitkarte Für die regelmäßige Benutzung der 1.Klasse mit Zeitkarten – ausgenommen Schülerzeitkarten- können Übergänge, gültig für einen Monat, gelöst werden. Sie gelten nur in Verbindung mit der dazugehörigen Zeitkarte. 06. Beförderung von schwerbehinderten Menschen Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten richtet sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auch auf eine Begleitperson, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung im amtlichen Ausweis nachgewiesen ist. Der Führhund, das Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel sowie der Krankenfahrstuhl werden ebenfalls unentgeltlich befördert, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Berechtigung ist dem Fahr- und Aufsichtspersonals unaufgefordert vorzuzeigen. Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in der 2. Klasse haben, können gegen Zahlung des tarifmäßigen Übergangs die 1. Klasse benutzen. 07. Beförderung von Polizeivollzugsbeamten Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und der Bundespolizei in Uniform werden in allen Verbund-Verkehrsmitteln (in Zügen in der 2. Klasse) unentgeltlich befördert. Als zusätzliche Legitimation dient der Dienstausweis, der unaufgefordert vorzuzeigen ist. 08. Beförderung von Tieren und Sachen Hunde werden, sofern deren Beförderung zugelassen ist, frei befördert. Polizeihunde, Blindenführhunde und Hunde, die von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten mitgeführt werden, werden unentgeltlich befördert.Sonstige kleine Tiere, deren Beförderung zugelassen ist, können in geeigneten Behältnissen unentgeltlich mit genommen werden.Handgepäck, Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstige Sachen, deren Beförderung zugelassen ist, werden unentgeltlich befördert. Kinderwagen werden frei befördert, soweit sie nicht zweckentfremdet verwendet werden, z.B. zum Transport von Gepäck oder Tieren und dergleichen. In diesem Fall ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Fahrräder werden in den Nahverkehrszügen RE und RB im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Montag bis Freitag von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 8.30 Uhr bis 24 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig unentgeltlich befördert. Für Mitnahme eines Fahrrades in der übrigen Zeit und in IRE-Zügen ist eine Fahrradkarte nach dem Tarif der DB erforderlich. Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG über die Mitnahme von Fahrrädern gelten insofern fort. Fahrräder werden in den Busse im Rahmen der Bestimmungen des §11 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen befördert. Für die Beförderungsstrecke ist der Kinderfahrpreis zu entrichten. Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Fahrräder müssen von den Fahrgästen selbst ein- und ausgeladen werden. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung der Fahrräder besteht nicht, Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 09. Sonderregelungen Erhöhtes BeförderungsentgeltDas Erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 40,- €. Ermäßigt sich das Erhöhte Beförderungsentgelt (§9 Abs. Nr. 2 BefBest), beträgt es 5,- €. Reinigungskosten/Beschädigungen Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die erforderlichen Reinigungskosten – mindestens jedoch ein Betrag von 5,- € – erhoben, es sei denn der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Fahrpersonal zu entrichten. Die von Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen schuldhaft verursachten Kosten sind von diesen zu ersetzen. Fahrpreisbescheinigungen Die Gebühr für eine schriftliche Fahrpreisbescheinigung beträgt 2,- €. Auf den Linien der Regiobus Stuttgart GmbH werden die Netzkarten der DB AG, die BahnCard 100 sowie RBS- und DB-Freifahrtregelungen im bisherigen Umfang anerkannt. Einzelheiten regeln die Linienbestimmungen. Mahngebühren Kann der fällige Betrag nicht vom Konto abgebucht werden, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 3,50 € zzgl. ggf. weiterer Kosten an, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungsgebühren nicht oder in geringerer Höhe entstanden sind. Die Gebühr für eine Fahrpreiserstattung beträgt 5,- €. 10. Nachtschwärmer-Spätbusverkehr Es wird der Einzelfahrschein für die in Anspruch genommenen Zonen erhoben. SparBus SaSo, Sondertarife oder Fahrpreisermäßigungen gelten im Nachtschwärmer-Spätbus nicht. Inhaber einer Zeitkarte, einer Abo-Zeitkarte oder einer Tageskarte bezahlen – unabhängig von der Beförderungsstrecke – lediglich den Nachtschwärmerzuschlag. Inhaber von Ausweisen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB 145 ff) mit gültiger Wertmarke werden kostenlos befördert. 11. Rufbus-/Nachtschwärmer-Spätrufbusverkehr Es wird der 1,5-fache Preis des Einzelfahrscheines für die in Anspruch genommenen Zonen erhoben. SparBus SaSo, Sondertarife oder Fahrpreisermäßigungen gelten im Rufbus-/Nachtschwärmer-Spätrufbusverkehr nicht. Inhaber von Zeitkarten, Abo-Zeitkarten und Tageskarten bezahlen den Preis des Einzelfahrscheines für die in Anspruch genommenen Zonen. Die Mitnahmeregelungen finden keine Anwendung, jede beförderte Person bezahlt den Preis des Einzelfahrscheines . Inhaber von Ausweisen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB 145 ff) mit gültiger Wertmarke werden kostenlos befördert. 12. Gültigkeit von Schienenfahrscheinen der Deutschen Bahn AG Für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Verbundtarifs werden grundsätzlich nur Fahrscheine nach diesem Tarif ausgegeben. Für Produkte, die nicht in den Verbundtarif einbezogen sind (z. B. IC/EC) werden Fahrscheine nach den Tarifen der DB AG verkauft. Zeitkarten für diese Produkte werden bei Fahrten innerhalb des Verbundtarifs in allen Zügen der DB AG anerkannt. Außerdem werden im Geltungsbereich des Verbundtarifs alle Fahrkarten von oder nach Zielen außerhalb des Verbundtarifs (ein- und ausbrechender Verkehr) in den Zügen der DB AG anerkannt. Verbund-Fahrscheine werden von den Verkaufsstellen der DB AG (personenbedient und aus Automaten) innerhalb des Verbundtarifs ausgegeben. Der Verkauf kann auf bestimmte Verkaufsstellen oder bestimmte Fahrscheinarten beschränkt werden. In den Zügen werden grundsätzlich keine Verbundtarife ausgegeben. Ein Verkauf ist in Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrscheinen stattfindet, ausnahmsweise dann möglich, wenn bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld betriebsbereiter Automat vorhanden war und der Fahrgast dies dem Zugpersonal unaufgefordert meldet. 13. Baden-Württemberg-Ticket/Baden-Württemberg-Ticket Single / Baden-Württemberg-Ticket Nacht Es gelten die aktuellen Bestimmungen der Deutschen Bahn AG und die besonderen Tarifbestimmungen des Baden-Württemberg-Ticket. Änderungen bleiben nach dem Tarif der Deutschen Bahn AG vorbehalten. Das Baden-Württemberg-Ticket wird im Verbundraum und in allen Verkehrsmitteln der Filsland Mobilitätsverbund GmbH anerkannt und von den an der Filsland Mobilitätsverbund GmbH beteiligten Unternehmen ausgegeben.
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